S A T Z U N G

 

des 

 

Bridge Vereins

 

FRANKFURTER TURNIERBRIDGE- CLUB 1958 (FTBC 1958)

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen Frankfurter Turnierbridge-Club 1958 (FTBC 1958).

2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

5) Soweit bei der Erwähnung von Personen und Ämtern die männliche Form gewählt wurde, ist dies nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten den Bridgesports auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbeson­dere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaft des Vereins

1) Der Verein ist ein Mitglied des Deutschen Bridge Verbandes e.V.

2) Er erkennt die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an. Er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszufüh­ren. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

3) Die Mitgliedschaft im DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4) Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

5) Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden erwerben, soweit dies dem Vereinszweck dient.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein

1) Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung des Vorstandes gilt rückwirkend zum Datum des Aufnahmeantrages als erteilt, falls der Vorstand die Zustimmung nicht bis zum Ablauf des auf den Antrag folgenden Kalendermonates ausdrücklich verweigert; Mitgliedschaftsvergünstigungen und Mitgliedschaftsrechte können ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Anspruch genommen werden.

2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Brldgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1) Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

2) Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes;

b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes oder eines derer Organe;

c) des Rückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und. Disziplinargericht.

3) Durch Vorstandsbeschluss auf Antrag des Mitgliedes aus erheblichen Gründen unter Abkürzung der Kündigungsfrist – oder auch, falls im laufenden Geschäftsjahr noch keine Leistungen des Vereins in Anspruch genommen oder Rechte in der Mitgliederversammlung ausgeübt wurden , rückwirkend zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Soweit für das laufende Geschäftsjahr gleichwohl Beiträge oder Umlagen an den Regionalverband oder den DBV abzuführen sind, hat das Mitglied diese zu erstatten.

4) Durch Tod.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 –   Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 –  verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, zu befolgen; sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bezw. der Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

Dies gilt nicht für den Verbandszuschlag und für die Masterpunktumlage, wenn und soweit diese Beträge nachweislich an einen anderen Mitgliedsverein des DBV abgeführt und von diesem weitergeleitet wenden.



§ 8 Beiträge, Fälligkeit und Berechnung bei unterjährigem Eintritt oder Austritt

Sofern die Mitgliederversammlung nicht durch Beschluss einen anderen Zeitpunkt festlegt, ist der Mitgliedsbeitrag zum 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

Sofern die Mitgliedschaft unterjährig beginnt oder endet, wird der Beitrag anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Mitgliedschaft erhoben. Bei unterjährigem Eintritt ist der Beitrag innerhalb eines Monates nach Abgabe des Aufnahmeantrages zu zahlen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung,

2) der Vorstand,

3) das Sportgericht,

4) das Schieds- und Disziplinargericht.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Wahl der Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts,

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) die Entlastung des Vorstandes,

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,

h) die Änderung den Satzung,

i) die Auflösung des Vereins.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben.

Die Bekanntgabe erfolgt durch Auslage der Einladungen in Textform in den Spiellokalen des Vereins sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

5) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6) Der Vorstand kann, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern nach den Regeln der vorstehenden Ziff. 4 bekanntgegeben werden.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

Jede ordnungsgemäß  einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu überlassen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgelegt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben. Für die Bekanntgabe gilt § 10 Zi. 4: auch im Übrigen gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist zur Bekanntgabe auf 2 Wochen abkürzen; auf diesen Beschluss ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

 

§ 12 Vorstand

1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks

zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

b) den Verein zu führen und zu verwalten,

c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus drei Beisitzern. Ein Beisitzer übernimmt die Funktion des Kassenführers, ein weiterer die des Sportwartes. Die Zuweisung weiterer Funktionen (z.B.: Masterpunktsekretär) an die einzelnen Beisitzer sowie Veränderungen der Zuständigkeit obliegen dem Vorstand.

Die Wahl weiterer  Beisitzer ist zulässig. Der Vorsitzende ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Wahlverfahren.

Wird Einzelwahl festgelegt, so wird zunächst der Vorsitzende und dann der stellvertretende Vorsitzende gewählt.

Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner den Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

Die anderen Vorstandsmitglieder werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann den Kassenführer  zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen.

5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. 

 

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand für die Restdauer von dessen Amtszeit ein neues Vorstandmitglied berufen. 

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der verbleibende Vorstand für die Restdauer von dessen Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter berufen. 

Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern innerhalb der Frist des § 10 V ist bei der nächsten regulären Jahreshauptversammlung — auch wenn die Amtszeit des nachberufenen Amtsträgers noch läuft — eine Neuwahl für die von diesem besetzte Position durchzuführen, mit der dessen Amtszeit endet.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen:

1) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

2) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wunden.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder in der  Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 

§ 14 Sportgericht

1) Das Sportgericht ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

2) Das Sportgericht besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen werden; die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages der ersten Mitgliederversammlung, die nach 24 Monaten der Amtszeit stattfindet. Die Mitglieder des Sportgerichts  bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die Mitglieder des neuen Sportgerichtes berufen sind. Die Mitglieder sollen dem Vorstand nicht angehören.

Die Mitglieder des Sportgerichts wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser beruft die Sitzungen des Sportgerichts ein und leitet sie.

3) Der Vorstand kann Ersatzmitglieder des Sportgerichtes berufen und die Reihenfolge des Nachrückens im Vorhinein bestimmen.

Sind keine Ersatzmitglieder benannt und scheidet ein Mitglied aus, so beruft der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.

4) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

 

§ 15 Schieds- und Disziplinargericht

1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen, die nicht in die Zuständigkeit des zuständigen Sportgerichts fallen. Es ist zuständig für:

a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,

b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder den Beschluss des Vereins,

c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

2) Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

3) Das Schieds- und. Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a) Verwarnung

b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf

Zeit oder Dauer,

c) eine Geldbuße in Höhe bis zu  € 200.--.

4) Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;  die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages der übernächsten Mitgliederversammlung.  Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann Ersatzmitglieder für das Schieds- und Disziplinargericht bestimmen und die Reihenfolge des Nachrückens im Vorhinein festlegen.

 

§ 16 Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 

§ 17 Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen in Rahmen der einschlägigen Steuervorschriften.

 

§ 18 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 19 Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Bridge-Verband e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.



§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Maln am 10.2.16 beschlossen worden und tritt am 1.4.16 in Kraft.

 

§ 21 Übergangsregelung

Die zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzung auf der Grundlage der bisherigen Satzung bereits gewählten Gremien und Personen bleiben bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit im Amt. Für die nächste Wahl gelten die Regelungen dieser Satzung.